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Allgemeine Geschäfsbedingungen

 

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Definitionen

 

Allen Angeboten, Lieferungen und Leistungen von Comtek Consulting ‐ und den

dazugehörenden Vertragsabschlüssen liegen ausschließlich diese Geschäftsbedingungen

zugrunde.

Abweichende und/oder ergänzende Bedingungen des Bestellers/Käufers (im

Folgenden: Vertragspartner) sind für Comtek Consulting unverbindlich. Nur soweit

Comtek Consulting abweichende Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich bestätigt,

gelten diese, jedoch ohne Wirkung für zukünftige Geschäfte.

 

2. Lieferpreise, Rechnungsprüfung

 

Lieferungen erfolgen zu den vereinbarten Preisen. Wird kein Preis ausdrücklich

vereinbart, so gilt ‐ uhrzeitgenau ‐ die aktuelle Preisliste von Comtek Consulting, welche

im Internet abrufbar ist. Die Zahlung wird sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden

Abzug fällig.

Bei den Preisen handelt es sich um Nettopreise im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

Umsatzsteuer wird in der jeweils festgelegten Höhe auf die Preise aufgeschlagen.

Der Vertragspartner hat innerhalb einer angemessenen Frist die Rechnungsstellung zu

prüfen. Reklamationen der Rechnungsstellung nach Ablauf von 6 Wochen werden von

Comtek Consulting nicht mehr berücksichtigt.

 

3. Vertragsschluss, Bestätigung der Bestellung im E‐Commerce

 

Mit Bestellung erklärt der Vertragspartner verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu

wollen (Vertragsangebot). Comtek Consulting wird kurzfristig, spätestens jedoch

innerhalb von 7 Tagen, die Annahme oder Ablehnung des Vertragsangebotes erklären.

Die Annahme kann auch durch Auslieferung der Ware erklärt werden.

Bei Bestellungen auf elektronischem Wege wird Comtek Consulting den Zugang der

Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine Annahme

des Vertragsangebotes dar. Bei elektronischen Bestellungen wird der Vertragstext von

Comtek Consulting gespeichert und dem Vertragspartner auf sein Verlangen per E‐Mail

zur Verfügung gestellt.

 

4. Gefahrübergang

 

Der Vertragspartner trägt die Gefahr eines zufälligen Untergangs der Ware ab

Erfüllungsort. Dies gilt auch für den Fall der Versendung der Ware an einen anderen als

den Erfüllungsort.

 

5. Gewährleistung

 

Comtek Consulting leistet Gewähr für Mängel der Ware nach Maßgabe der gesetzlichen

Vorschriften, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Normaler,

gebrauchstypischer Verschleiß ist, ebenso wie vorzeitige Abnutzung durch untypischen

Gebrauch ‐ etwa unter ungewöhnlich erhöhter Belastung ‐ kein Mangel.

 

1. Die Zusicherung von Eigenschaften bzw. die Übernahme von Garantien ist nur

insoweit verbindlich, wie Comtek Consulting diese dem Vertragspartner besonders

schriftlich bestätigt hat. Neben den von Comtek Consulting gegebenen

Produktbeschreibungen stellen öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung

des Herstellers oder eines Dritten keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der

Ware dar.

2. Comtek Consulting leistet Gewähr für zwei Jahre ab Ablieferung der Neuware

(Gewährleistungsfrist). Eine abweichende Gewährleistungsfrist kann im Einzelfall ‐

insbesondere bei Sonderaktionen ‐ vereinbart werden. Auf eine abweichende

Gewährleistungsfrist weist Comtek Consulting spätestens im Angebot hin. Die

Gewährleistung besteht nicht für Mängel, die nicht rechtzeitig angezeigt worden sind

(Ziff. 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Für gebrauchte Artikel, gilt die

gesetzliche Gewährleistungsfrist von 12 Monaten.

3. Comtek Consulting leistet in Abweichung von § 439 Abs. 1 BGB nach Wahl von

Comtek Consulting Gewähr durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Wir weisen

darauf hin, dass Nachbesserung aufgrund des Massencharakters der Ware in der Regel

nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist (§ 439 Abs. 3 S. 1 BGB). Comtek

Consulting wird daher in der Regel Nachlieferung wählen. Die Nachlieferung kann in der

Regel innerhalb von höchstens 30 Tagen (angemessene Frist zur Nachlieferung)

erfolgen.

Der Vertragspartner akzeptiert, dass die Nachlieferung im Einzelfall ‐ in Abhängigkeit

von Marktlage und Verfügbarkeit ‐ auch länger dauern kann.

Die Verfügbarkeit der Ware kann aufgrund der technischen Weiterentwicklung

bereits nach kurzer Zeit eingeschränkt sein. Comtek Consulting ist daher berechtigt, den

Nacherfüllungsanspruch durch Lieferung gleich‐ oder höherwertiger abweichender

Ware auch eines anderen Herstellers zu erfüllen, soweit diese Ware nach ihren

Spezifikationen funktionsidentisch ist.

4. Wählt der Vertragspartner nach Scheitern der Nacherfüllung wegen eines Mangels

den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Anspruch auf Schadenersatz zu.

5. Grundsätzlich gilt für Computerhardware, dass der Einbau entsprechende

Sachkunde voraussetzt. Eventuelle Montageanleitungen stellen einen Service, nicht

jedoch Inhalt des Erfüllungsanspruches dar. Montageanleitungen können auch in

Fremdsprachen oder gar nicht vorhanden sein. Besteht der Mangel ‐ sofern diese

ausnahmsweise ausdrücklich zum Inhalt des Erfüllungsanspruches gemacht wurde ‐ in

einer fehlerhaften Montageanleitung, ist Comtek Consulting nur zur Nachlieferung einer

fehlerfreien Montageanleitung verpflichtet. Dies gilt nur dann, wenn die fehlerhafte

Montageanleitung der Montage entgegensteht.

6. Über das vorgehende Hinaus tritt Comtek Consulting dem Vertragspartner eventuell

weitergehende Ansprüche gegenüber den Lieferanten von Comtek Consulting ab

7. Für den Fall der Rückabwicklung eines Kaufvertrages berechnet Comtek Consulting

für jeden Tag der Nutzung der Ware eine pauschale Nutzungsentschädigung von 1/1000

des Nettokaufpreises. Dem Vertragspartner steht es frei, einen geringeren Wert der

Nutzung nachzuweisen.

8. Jeder Austausch erfolgt ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Nachbelastung von

Reparaturkosten und Testpauschalen. Eine Nachbelastung erfolgt insbesondere, wenn

sich bei der Garantiereparatur herausstellt, dass kein Fehler vorliegt, ein unzulässiger

Fremdeingriff erfolgte, die Garantievoraussetzungen entfallen sind oder ähnliches.

 

6. Anzeige von Mängeln

 

Der Vertragspartner hat die Ware rechtzeitig vor Annahme/Quittierung sorgfältig auf

Schäden und Fehlmengen zu untersuchen, diese sofort zu beanstanden, auf dem

Empfangsschein etc. vollständig anzugeben und sich schriftlich bestätigen zu lassen.

Der Vertragspartner hat im Beanstandungsfall alle erforderlichen Maßnahmen

einschließlich der Tatbestandsaufnahme rechtzeitig und formgerecht durchführen zu

lassen. Über vorgenannte Kontrollen hinaus ist vom Vertragspartner die Ware beim

Empfang auf richtige Menge, Art und Qualität unverzüglich zu prüfen.

Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Übergabe der Ware

schriftlich anzuzeigen. Der Vertragspartner muss auch bei nicht offensichtlichen

Mängeln Comtek Consulting innerhalb von einer Woche, nachdem der vertragswidrige

Zustand der Ware festgestellt wurde, diesen an Comtek Consulting mitteilen.

 

7. Haftungsbeschränkung

 

Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung von Comtek

Consulting auf den nach Art des Vertrages typischen, vorhersehbaren

Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der

gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Comtek Consulting.

Comtek Consulting haftet bei leicht fahrlässigen Verletzungen nicht

vertragswesentlicher Pflichten nicht.

Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben

Fahrlässigkeit seitens Comtek Consulting oder ihrer Erfüllungsgehilfen gehaftet wird

oder der Schaden auf dem Fehlen einer schriftlich besonders zugesicherten Eigenschaft

beruht, durch deren Zusicherung der Vertragspartner vor einem solchen Schaden

abgesichert werden sollte.

Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht, soweit bei leicht fahrlässiger Verletzung

wesentlicher Vertragspflichten seitens Comtek Consulting oder ihrer Erfüllungsgehilfen

zwingend gehaftet wird. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Körperschäden,

Gesundheitsbeschädigung oder Verlust des Lebens des Vertragspartners.

Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz gegen Comtek Consulting werden nicht

ausgeschlossen.

 

8. Eigentumsvorbehalt gegenüber Unternehmer

 

Comtek Consulting behält gegenüber dem Vertragspartner das Eigentum an sämtlichen

von ihr gelieferten Waren bis zur restlosen Begleichung ihrer Gesamtforderung aus der

laufenden Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner (Vorbehaltsware).

Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Vertragspartner bezeichnete

Warenlieferungen bezahlt ist, da der Eigentumsvorbehalt alle laufenden offenen

Saldoforderungen sichert.

Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen

üblichen Geschäftsverkehrs veräußern. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur

Sicherungsübereignung oder Verpfändung, ist er nicht befugt.

Alle ihm aus jeder Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen

(einschließlich eventueller Nebenrechte) tritt der Vertragspartner bis zur Höhe der

jeweils offenen Gesamtforderung der Comtek Consulting zu deren Sicherung an Comtek

Consulting ab. Comtek Consulting nimmt die Abtretung an.

Beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren zu einem

Gesamtpreis, erfolgt die Abtretung entsprechend des Rechnungswertes der

mitverkauften Vorbehaltsware.

Solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Comtek

Consulting nachkommt, ist er bis auf Widerruf ermächtigt, die auf Comtek Consulting

sicherungshalber abgetretenen Forderungen einzuziehen.

Eine Verfügung über diese Forderungen durch den Vertragspartner ist nur Zug um Zug

gegen Auszahlung des Erlöses an Comtek Consulting zulässig, und zwar bis zur restlosen

Regulierung der offenen (Saldo‐)Gesamtforderung der Comtek Consulting. Die

Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der

Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners auftreten.

Bei Zahlungseinstellung des Vertragspartners erlischt automatisch die

Einzugsermächtigung. Auf Verlangen von Comtek Consulting hat der Vertragspartner ‐

insbesondere bei Widerruf oder Erlöschen der Einzugsermächtigung ‐ Comtek

Consulting die Schuldner der abgetretenen Forderungen umgehend mitzuteilen und alle

zur Geltendmachung der Rechte von Comtek Consulting erwünschten und

erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise auflösend bedingt, dass mit vollständiger

Erfüllung der jeweils offenen Gesamtforderung von Comtek Consulting gegenüber dem

Vertragspartner das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf ihn übergeht.

Auf Wunsch des Vertragspartners gibt Comtek Consulting nach ihrer Wahl ihr

zustehende Sicherungen frei, soweit ihr Wert die jeweils zu sichernde Gesamtforderung

von Comtek Consulting um 20 % übersteigt.

Ab Zahlungseinstellung des Vertragspartners oder bei Beantragung des

Insolvenzverfahrens über sein Vermögen ist der Vertragspartner zur Veräußerung der

Vorbehaltsware nicht mehr befugt und hat gesonderte Lagerung bzw. Kennzeichnung

der Vorbehaltsware unverzüglich vorzunehmen. Ferner hat der Vertragspartner die aus

an Comtek Consulting abgetretenen Forderungen eingehenden Beträge auf einem

separaten Konto gutschreiben zu lassen.

8.1

Eigentumsvorbehalt gegenüber privat

 

8.1.1

Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung aller

Forderungen aus dem Liefervertrag einschließlich Nebenforderungen (z.B.

Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen usw.) vor. Bei vertragswidrigem Verhalten

des Käufers sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzuverlangen. In der Zurücknahme

sowie in der Pfändung der Vorbehaltssache liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

 

8.1.2

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich

schriftlich zu benachrichtigen.

 

8.1.3

Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns

vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen

verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des

Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der

Verarbeitung.

 

8.1.4

Der Käufer ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.

Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen gegenüber seinem Abnehmer oder Dritter

aus der Weiterveräußerung in Höhe des Faktura‐Endbetrages an uns ab.

 

 

 

9. Allgemeine Regelungen für den Eigentumsvorbehalt

 

Comtek Consulting ist bei ernsthaften Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des

Vertragspartner oder im Falle des Zahlungsverzuges sowie bei Antrag auf Eröffnung des

Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartner berechtigt, die

Vorbehaltsware jederzeit auch ohne Nachfristsetzung ‐ bei Zahlungsverzug nach

Nachfristsetzung ‐soweit zurückzuverlangen, als es zur Deckung aller Forderungen von

Comtek Consulting erforderlich erscheint.

Comtek Consulting ist zu diesem Zwecke berechtigt, die Räume des Vertragspartners zu

betreten, in denen die Ware lagert, und die Ware in Besitz zu nehmen. Dieses Recht

erstreckt sich auch auf die Räume von Dritten, sofern die Ware bei Dritten lagert. Der

Vertragspartner hat dafür zu sorgen, dass der Zutritt zu diesen Räumen ungehindert

ausgeübt werden kann. Die Kosten der Rücknahme trägt der Vertragspartner.

 

10. Abtretungsverbot

 

Die Rechte und Pflichten aus den mit Comtek Consulting geschlossenen Verträgen

können vom Vertragspartner nicht ohne Einwilligung von Comtek Consulting auf einen

Dritten übertragen werden. Sofern eine ohne Zustimmung von Comtek Consulting

vorgenommene Abtretung gem. § 354a HGB dennoch wirksam ist, wird hierdurch das

Recht von Comtek Consulting, mit etwaigen Gegenforderungen auch gegenüber dem

neuen Gläubiger (Zessionar) aufzurechnen, nicht berührt.

 

11. Datenschutz

 

Der Vertragspartner wird gemäß § 26 BundesdatenschutzG darauf hingewiesen, dass

die im Zusammenhang mit seiner Geschäftsbeziehung mit Comtek Consulting

generierten Daten für Zwecke der Geschäftsabwicklung und auch bei anderen

Unternehmen, mit denen Comtek Consulting zusammenarbeitet, gespeichert werden.

 

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges

 

Erfüllungsort ist Wernigerode. Für sämtliche Vertragsbeziehungen gilt deutsches Recht

einschließlich des UN‐Kaufrecht aber ausschließlich des Internationalen Privatrechtes.

Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen Comtek Consulting und dem Vertragspartner

ist Wernigerode.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt nicht

die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung tritt

eine ihrem wirtschaftlichen Gehalt möglichst nahe kommende, wirksame Regelung.

 

 

Comtek Consulting

Hundertmorgenfeld 28

38855 Wernigerode

USt‐IdNr.: DE260084937

Steuernr: 109  224  00356

 

Stand: Mai 2008